Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der puteus GmbH

§1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn die puteus GmbH ihnen, selbst bei Kenntnis, nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Angebote

  1. Die Angebote der puteus GmbH sind freibleibend und vorbehaltlich ihrer Liefermöglichkeit.
  2. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren ebenfalls vorbehalten.

§3 Versand

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist der puteus GmbH überlassen. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und der puteus GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese unverzüglich nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
  4. Einwegverpackungen werden nicht von der puteus GmbH zurückgenommen und müssen vom Kunden auf seine Kosten entsorgt werden.
  5. Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthaltensind, werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben Eigentum der puteus GmbH.

§4 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

§5 Lieferung/Abnahme

  1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von der puteus GmbH nicht eingehalten, so hat der Käufer der puteus GmbH schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei der puteus GmbH beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung ist die puteus GmbH zur Nachlieferung berechtigt.
  2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist die puteus GmbH nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt, nach ihrer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.

§6 Mustermaterial

  1. Muster werden zum Selbstkostenpreis geliefert. Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben von der puteus GmbH dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Muster unser Eigentum.
  2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des §454 BGB.

§7 Preise

  1. Die Preise der puteus GmbH sind Nettopreise ohne gesetzl. Umsatzsteuer.
  2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, gelten die Preise der puteus GmbH zum Tage der Lieferung. Dies gilt nicht, falls die Lieferung sich aufgrund des Verschuldens der puteus GmbH verzögert hat.

§8 Zahlung

  1. Die Rechnungen der puteus GmbH werden zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die puteus GmbH ein Skonto von 2% auf den nach Abzug etwaiger Rabatte verbleibenden Rechnungsbetrag.
  2. Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen die puteus GmbH Zinsen in Höhe von zusätzlich 8%-Punkten über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl der puteus GmbH als auch dem Käufer unbenommen.
  3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn die Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.
  4. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist die puteus GmbH zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der puteus GmbH durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen der puteus GmbH die Rechte aus §321 BGB zu. Die puteus GmbH ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
  5. Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten.
  6. Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

§9 Sachmängelhaftung

  1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind der puteus GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.
  2. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts oder der Ausrüstung, übernimmt die puteus GmbH keine Haftung. Die anwendungstechnische Beratung der puteus GmbH in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten der Vorlieferanten der puteus GmbH erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Waren für den beabsichtigten Zweck.
  3. Nach begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die puteus GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

§10 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die puteus GmbH, auch für Ihre leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der puteus GmbH auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die puteus GmbH die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen die puteus GmbH aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden. Davon unberührt bleiben die Haftung der puteus GmbH aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  4. Rückgriffsansprüche des Käufers nach §478 BGB gegen die puteus GmbH sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zur puteus GmbH obliegenden Rügepflicht gemäß §377 HGB nachgekommen ist.

§11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der puteus GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware durch den Käufer be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be-oder Verarbeitung durch den Käufer für die puteus GmbH, ohne dass der puteus GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht der puteus GmbH gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die puteus GmbH Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an die puteus GmbH das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht der puteus GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an die puteus GmbH ab. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum der puteus GmbH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Miteigentums der puteus GmbH entspricht. Die puteus GmbH nimmt diese Abtretungen hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch die puteus GmbH spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die puteus GmbH wird von ihrem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der puteus GmbH aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der puteus GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die puteus GmbH zu unterrichten und die puteus GmbH die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zu übergeben, insbesondere hat der Käufer der puteus GmbH eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu übergeben und der puteus GmbH alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer bevollmächtigt die puteus GmbH, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern. Der puteus GmbH steht das Recht zu, eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers zu verlangen. Der Käufer hat der puteus GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware zu übergeben.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die puteus GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die puteus GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nach Vorstehendem, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf die puteus GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Ermächtigung des Käufers gemäß Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer die puteus GmbH unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Übersteigt der Wert der der puteus GmbH insgesamt eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der puteus GmbH um mehr als 20%, ist die puteus GmbH verpflichtet und bereit, die der puteus GmbH gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer zurückzugeben bzw. freizugeben.

§12 Rahmen- und Abrufaufträge

  1. Ist mit dem Käufer ein Kauf auf Abruf vereinbart, tritt mit Ablauf der Abruffrist die Fälligkeit der noch ausstehenden Lieferungen automatisch ein. Der Käufer ist dann verpflichtet die noch ausstehenden Lieferungen abzurufen und Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Hinsichtlich jeder einzelnen Rate steht der puteus GmbH das Recht zu, neben der Erfüllung den Ersatz des Vermögensschadens zu verlangen oder nach §323 BGB vorzugehen.
  2. Ruft der Käufer die vereinbarten Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Abruffrist ab, steht der puteus GmbH das Recht zu, ohne Fristsetzung die Waren anderweitig zu verwerten. Das gleiche gilt, wenn der Käufer innerhalb der Abruffrist Insolvenz anmeldet und/oder Zahlungsunfähig wird.

§13 Preisklausel

Bei allen Aufträgen, – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen – bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Käufers später als drei Monate nach Auftragserteilung erfolgt, behält sich die puteus GmbH das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

§14 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

  1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, trägt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer hat die puteus GmbH von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtinhabers freizustellen.
  2. Kokillen, Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von der puteus GmbH voll und anteilig berechnet werden. Sie bleiben Eigentum der puteus GmbH, auch wenn die puteus GmbH sie im Auftrag des Käufers angefertigt hat und/oder der Käufer sie anteilig oder voll bezahlt. Dies gilt auch, wenn sie nach speziellen Angaben des Käufers angefertigt sind, der sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme – und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.
  3. Werden zwei Jahre nach der letzten Fertigung keine Teile nachbestellt, steht der puteus GmbH das Recht zu, die Kokillen, Modelle, Werkzeuge und die erstellten Einrichtungen nach einer entsprechenden Mitteilung an den Käufer innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang der Mitteilung zu verschrotten oder anderweitig zu verwerten.
  4. Für den Fall, dass der Käufer Insolvenz anmeldet, ist die puteus GmbH auch vor Ablauf von zwei Jahren ohne eine vorherige entsprechende Mitteilung an den Käufer berechtigt, die Kokillen, die Modelle, die Werkzeuge und die erstellten Einrichtungen zu verschrotten oder anderweitig zu verwerten.

§15 Rücksendung von Katalogware

  1. Rücksendungen von Katalogware aufgrund von Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig und grundsätzlich frei vorzunehmen. Bei Gutschriften wieder verkaufsfähiger Ware werden 30% Handhabungskosten in Abzug gebracht.

§16 Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der puteus GmbH.
  2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand der Firmensitz der puteus GmbH vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die puteus GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufsrechtes finden keine Anwendung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

puteus GmbH, Lenenweg 6, D-47918 Tönisvorst
Stand: Juli 2013